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OLG Koblenz, 27.01.2005 - 2 U 763/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 634 (a.F.) § 635 (a.F.); WEG § 21
Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum in der Insolvenz des Bauunternehmers - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Trier, 24.05.2004 - 3 O 194/02
- OLG Koblenz, 27.01.2005 - 2 U 763/04
Papierfundstellen
- OLG-Report Koblenz 2005, 891
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 21.02.1985 - VII ZR 72/84
Verjährung von Mängelansprüchen des "Nachzüglers"
Auszug aus OLG Koblenz, 27.01.2005 - 2 U 763/04
Es handelt sich nicht um eine gemeinschaftliche Angelegenheit aller Eigentümer (vgl. BGH NJW 1985, 1551).Vielmehr hat jeder Wohnungseigentümer aus seinem Erwerbsvertrag den Anspruch auf mangelfreie Erstellung des gesamten Gemeinschaftseigentums (vgl. BGH NJW 1985, 1551).
- BGH, 22.12.2000 - VII ZR 310/99
Nichtigkeit einer Abschlagszahlungsvereinbarung im Bauträgervertrag bei einem …
Auszug aus OLG Koblenz, 27.01.2005 - 2 U 763/04
Dann nämlich kann das Verhalten des Erwerbers nur dann als konkludente Abnahme verstanden werden, wenn zugleich der Wille erkennbar wird, den Verzicht auf die konkludente Abnahme zu erklären (vgl. BGH ZIP 2001, 245). - BGH, 10.06.1999 - VII ZR 170/98
Einbeziehung der VOB/B; konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme
Auszug aus OLG Koblenz, 27.01.2005 - 2 U 763/04
Dies gilt selbst dann, wenn in Erwerbsverträgen eine förmliche Abnahme vereinbart worden ist (vgl. BGH NJW 1985, 731; BGH NJW-RR 1999, 1246). - BGH, 20.09.1984 - VII ZR 377/83
Ingebrauchnahme der Leistung - Lauf der Verjährungsfrist
Auszug aus OLG Koblenz, 27.01.2005 - 2 U 763/04
Dies gilt selbst dann, wenn in Erwerbsverträgen eine förmliche Abnahme vereinbart worden ist (vgl. BGH NJW 1985, 731; BGH NJW-RR 1999, 1246). - BayObLG, 20.03.2001 - 2Z BR 75/00
Abnahme von Gemeinschaftseigentum und die dadurch in Gang gesetzte Verjährung von …
Auszug aus OLG Koblenz, 27.01.2005 - 2 U 763/04
Ein solcher Verzicht auf eine förmliche Abnahme verbunden mit einer stillschweigenden Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist dann gegeben, wenn das Sondereigentum bezogen und der vereinbarte Kaufpreis vorbehaltlos gezahlt wird (vgl.BayObLG, NZM 2001, 539).
- OLG Dresden, 08.01.2010 - 1 U 1371/09
Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den TÜV: In AGB zulässig!
Einzelne Erwerber von Wohneigentum können Dritte, auch den Verwalter, zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums gegenüber dem Bauträger bevollmächtigen und die einheitliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums vereinbaren (BayObLG, NZM 2001, 539; OLG Koblenz, OLGR 2005, 891, 893; BayObLG, NJW-RR 2000, 15;… Basty, Der Bauträgervertrag, 6. Aufl., Rn. 1010 ff. m.w.N.).